...stellen keine Gefälligkeit dar. Als Arzt habe ich mich von der Tatsächlichkeit des Bescheinigten zu überzeugen und hafte für meine getätigte Aussage.
Bescheinigungen und Atteste sind daher kostenpflichtig und müssen standesrechtlich nach derer ärztlichen Gebührenordnung abgerechnet werden. „Gratisausstellungen“ sind laut Berufsordnung nicht zulässig.
Dies gilt für
|
|
|